Satzung des Vereins

Satzung

Trebitzer Carneval Verein 1953 e. V.

(in der Fassung vom 4. Oktober 1992, geändert am 25.04.2003, 09.02.2007, 10.12.2011 und 04.12.2016)

Die Satzung kann hier als PDF herunter geladen werden.


§ 1

Name, Sitz, Eintragung

Die Vereinigung führt den Namen „Trebitzer Carneval Verein 1953 e. V.“ , Abkürzung : TCV.

Der Sitz des Vereins ist Bad Schmiedeberg / Ortsteil Trebitz.

Der TCV wurde am 11.01.1953 in Trebitz an der Elbe gegründet. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Die Vereinsfarben sind „Rot und Weiß“ und der Schlachtruf ist „Trebitz Helau“.

Der TCV ist seit dem 06.06.1990 eingetragener Verein beim Amtsgericht in Stendal, unter der Nummer VR 30027 des Vereinigungsregisters.

Seit 1990 ist der TCV Mitglied im „Landesverband zur Pflege fastnachtlicher Bräuche Sachsen-Anhalt e.V.“ unter der Nummer 61.

Der TCV ist seit 1993 Mitglied im „ Bund Deutscher Karneval e. V.“ unter der Nummer 3888.

Wir fühlen uns den Zielen dieser Verbände verpflichtet und bemühen uns, die eigene Satzung mit der des Landesverbandes und des BDK in Einklang zu halten.


§ 2

Zweck und Aufgaben des Vereins

Der Vereinszweck ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Wir wollen fastnachtliches und karnevalistisches Kulturgut im überlieferten Brauchtum auf orts- und landestypisch gebundener Grundlage pflegen und erhalten.

Der TCV macht es sich zur Aufgabe, in öffentlichen und geschlossenen Veranstaltungen während der Faschingszeit stimmungs- und humorvolle Programme mit Musik, Tanz und anderen künstlerischen Vorträgen zu bringen.

Zudem organisiert der TCV öffentliche kulturelle Veranstaltungen und trägt damit zum gesellschaftlichen Leben in der Region bei.

Als gemeinnützige Vereinigung in unserem Territorium leisten wir einen wesentlichen Beitrag auf kulturellem Gebiet.

Der TCV nimmt damit Anteil am gesellschaftlichen Leben, leistet seinen Beitrag zur humoristischen Unterhaltung der Menschen und schafft für die Trebitzer und ihre Gäste vielfältige Erlebnisbereiche.

 

§ 3

Mitglieder - ihre Rechte und Pflichten

1. Die Mitglieder des TCV unterteilen sich in:
2. Die Werbung neuer Mitglieder kann durch alle TCV-Mitglieder erfolgen.

Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstandes und der Mitgliederversammlung.

Bei der Aufnahme sind anzugeben:
Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Beruf, Arbeitsstelle, Telefonnummer

Jedes neue Mitglied erhält eine Mitgliedskarte und eine Satzung.

Durch Unterschriftsleistung erkennt jedes Mitglied die Satzung an.

3. Rechte der Mitglieder:
  1.  aktiv an der Programmgestaltung und der Durchführung mitzuwirken,
  2.  in den Mitgliederversammlungen, Elferrats- und Vorstandssitzungen Kritik zu üben,
  3.  alle 3 Jahre den Vorstand und die Revisionskommission zu wählen und selbst gewählt zu werden,
4. Pflichten der Mitglieder:
  1.  Die Beschlüsse des Vorstandes, des Elferrates und der Mitgliederversammlung sind zu befolgen.
  2.  Die Satzung und die sich daraus ergebenden Aufgaben sind anzuerkennen und eventuell persönliche Interessen zurückzustellen.
  3.  aktive Teilnahme an der Arbeit des TCV,
  4.  der Jahresbeitrag ist pünktlich zu entrichten,
  5.  Eine ausgesprochene Strafe ist pünktlich und in voller Höhe zu entrichten.
  6.  Teilnahme an allen Programmveranstaltungen des TCV,
  7.  sorgfältiger Umgang mit dem Eigentum des TCV,
5. Die Mitglieder des TCV haben das Recht und die Pflicht einmal als Prinz oder Prinzessin gewählt zu werden, wenn dies erforderlich sein sollte.
6. Die Mitgliedschaft endet durch:

Der Austritt ist nur nach Ende einer Saison möglich!

Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt bei vereinsschädigendem Verhalten.

Darüber entscheidet der Vorstand.

7. Passive Mitglieder:
8. Senatoren

Wer aus dem Kreis der aktiven Mitglieder ausscheidet, und mindestens 20 Jahre zum Wohle des TCV tätig war, dem kann die Senatorenwürde verliehen werden. Sie erlischt durch die Grundsätze in § 3, Punkt 6.

9. Beim Erlöschen der Mitgliedschaft sind alle Materialien und Bekleidungsstücke des TCV abzugeben.

 

§ 4

Organe des TCV

1. Organe des TCV sind :
2. Vorstand

Der Vorstand ist das führende Organ des TCV. Er hat bis zu 9 stimmberechtigte Mitglieder. Einen Sitz im Vorstand haben auch die Ehrenpräsidenten und das aktuelle Prinzenpaar. Der Vorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Er führt die Geschäfte des TCV. Zwischen den Vorstandssitzungen führt der Präsident die Geschäfte. Im Rechtsverkehr wird der TCV vom Präsident und den beiden Vizepräsidenten vertreten.
Zeichnungsberechtigt für die Finanzen sind der Präsident und der Schatzmeister.
Der Vorstand trifft keine Entscheidungen zur Programmgestaltung. Dies obliegt der Arbeitsgruppe „Programmgestaltung“ (Mitglieder: Präsident, Zeremonienmeister, Minister für Musik, Minister für Beleuchtung, Vertreter der Mädchen und einzelne Programmaktive).

3. Mitgliederversammlung

Sie ist das höchste Organ des TCV.
Der Präsident lädt 14 Tage vor einer Versammlung alle Mitglieder, unter Angabe der Tagesordnung, schriftlich ein.

Die Mitgliederversammlung:

4. Elferrat

Er erfüllt gewissenhaft zum Wohle des TCV alle Aufgaben die ihm vom Vorstand übertragen werden und die er selbst als wichtig und sinnvoll erachtet.
Die Elferratsmitglieder werden vom Präsidenten in die einzelnen Funktionen berufen.
Der Elferrat tritt zusammen, wenn dies erforderlich ist, jedoch mindestens einmal im Jahr. Dazu werden auch alle anderen männlichen Mitglieder eingeladen.
Das dienstälteste Elferratsmitglied ist auch der Vorsitzende des Elferrates.

5. Revisionskommission

Sie hat bis zu 5 Mitglieder und wählt aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Die Revisionskommission ist das Kontrollorgan des TCV.

Sie kontrolliert :

Sie ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben, in alle Akten und Schriftstücke des TCV einzusehen. Die Revisionskommission führt einmal jährlich eine schriftlich nachweisbare Revision durch.
Sie hat das Recht bei schwerwiegendem Verstoß eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, auf der die festgestellten Verstöße bekanntgegeben werden. Sie ist aber nicht befugt, Weisungen zu erteilen.

 

§ 5

Finanzierung

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mitgliedsbeiträge, Erlöse, Spenden und andere Zuschüsse bilden die finanziellen Mittel des TCV.
  3. Beiträge für aktive Mitglieder :
    - 30,00 Euro im Jahr für weibliche und männliche Mitglieder
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Größere Ausgaben über 250,00 Euro sind vorher vom Vorstand zu genehmigen.
  7. Zeichnungsberechtigt sind der Präsident und der Schatzmeister.
  8. Sämtliche finanzielle Vorgänge sind buchhaltungspflichtig.
  9. Zu Beginn jeder Session wird eine Kalkulation über Ausgaben und Einnahmen erstellt.
  10. Der Fonds des TCV ist unteilbar und dient dem Fortbestand des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Gegenleistungen oder Rückzahlungen.

 

§ 6

Schlussbestimmungen

1. Änderungen der Satzung bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

2. Rechtsansprüche, sowie Haftpflichtleistungen an bzw. durch den TCV bestehen nur auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen.

3. Gerichtsstand und Erfüllungsort des TCV ist die Lutherstadt Wittenberg.

4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Vermögen des TCV an den Heimatverein Trebitz, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, vorrangig kulturelle Zwecke zu verwenden hat.

Diese Satzung wurde von Uwe Nenz erstellt und auf der Mitgliederversammlung am 4. Oktober 1992 verlesen, beraten und beschlossen.

 

Präsident des TCV

 

Anlagen:

- Strafenordnung
- Festlegungen

 

Anlage 1

Strafenordnung des TCV

1. Vorbereitungstreffen : (Versammlungen, Proben, Saubermachen, Bühnenauf- und abbau)
  wenn Aufgaben nicht erfüllt werden 10,00 €  
  unentschuldigtes Fehlen (es werden von allen nur schriftliche Entschuldigungen anerkannt) 10,00 €  
  wenn wegen Trunkenheit keine Teilnahme erfolgt 5,00 €  
  je 5 Minuten Verspätung (danach je 5 min. 0,50 €) 2,00 €  
  dazwischenreden bei Versammlungen 1,00 €  
  schreien bei Versammlungen 1,00 €  
  wenn bei kleineren Einsätzen kein TCV-Ersatzmann kommt 5,00 €  
  als Ausgleich für entschuldigtes Fehlen (egal aus welchem Grund) : * 3x fehlen - kein Ausgleich / beim 4.x fehlen 1 gr. Flasche Schnaps  

 

2. Veranstaltungen :
  bei volltrunkenem Zustand 15,00 €  
  je 5 Minuten Verspätung (danach je 5 min. 0,50 €) 2,00 €  
  je Stück abgelegte bzw. falsch getragene Sachen 1,00 €  
  wenn fremden Personen TCV- Getränke angeboten werden 1,00 €  
  wer bis zum Programmende nicht nach jeder Tanzrunde auf der Bühne ist, danach jede 2. Tanzrunde 2,00 €  
  bei Benutzen der Glocke von unbefugten Personen 1,00 €  
  wenn nicht mit der Glocke geläutet wird 1,00 €  
  wenn das Wort „Zahlen“ ausgesprochen wird 1,00 €  
  wenn Sachen von anderen Karnevalisten weggenommen werden 10,00 €  
  bei Benutzung von Wasserspritzpistolen 3,00 €  
  bei Betreten der Bühne von fremden Personen (auch Elferratsfrauen) 1,00 €  
  wenn im Saal Knallkörper geworfen werden 10,00 €  
  TCV-Kostüm bzw. Teile verlieren oder vergessen 10,00 €  
  Essen auf der Bühne 1,00 €  
  wenn Essensreste nicht weggeschafft werden (hinter der Bühne) 3,00 €  
  wenn TCV-Uniformen und Kostüme für andere Veranstaltungen benutzt werden (Ausnahmen genehmigt der Präsident) 15,00 €  

 

Das Aussprechen und Kassieren einer Strafe erfolgt durch den Strafenminister. Sie ist pünktlich und in voller Höhe zu entrichten.

 

 

Anlage 2

Festlegungen

a) finanzielle Zuwendungen:
  Prinzenpaar  250,00 € 
  Hofdamen (bei Neuanschaffung)  100,00 €
  Tanzmariechen (bei Neuanschaffung) 100,00 €
  Tambourmajor (bei Neuanschaffung) 100,00 €

 

 

 

 

 

b) aktive Mitglieder erhalten beim Ausscheiden ein Präsent

(Männer ab 10 Jahre / Mädchen ab 5 Jahre Mitgliedschaft) oder ein kleines Präsent (Männer bis 9 Jahre / Mädchen bis 4 Jahre Mitgliedschaft)

Hochzeit, Silberhochzeit, Goldene Hochzeit o. ä.

  - Grundbetrag 10,00 €
  + jedes Jahr Mitgliedschaft (max. 75,00 €) 3,00 €

 

 
 

 

c) Programmgestaltung :

Hat jemand die Absicht als programmaktiver Gast an einer Veranstaltung des TCV teilzunehmen, so ist dies vorher rechtzeitig (ca. 4 Wochen) dem Präsidenten mitzuteilen. Er entscheidet mit der AG „Programmgestaltung“ ob, wann und wie oft der entsprechende Auftritt erfolgt. Alle programmaktiven Mitglieder und Gäste, haben das Recht und die Pflicht
mindestens einmal zur Generalprobe ihren Programmpunkt mit „original“ Ton- und Lichtanlage vorzuführen.

Alle Gruppen und Einzelkünstler haben in diesem Punkt Chancengleichheit.

Programmaktive Gäste haben keinen Vorrang gegenüber TCV-Mitgliedern. Sie treten demzufolge, je nach Genre und Charakter ihrer Darbietung, nicht so häufig auf wie TCV-Künstler. Programmaktive Gäste und Personen, die zum Gelingen der Veranstaltungen beitragen, haben freien Eintritt, jedoch nur an den Tagen an denen Sie mitwirken.

Diese Festlegung gilt nicht für deren Partner.

Der Präsident hinterlegt darüber eine Liste am Einlass.

 

d) Hofdamen :

Ist ein Posten bei den Hofdamen neu zu besetzten, so entscheidet darüber der Vorstand.

 

e) Mützen :

Nach Programmende dürfen die Mützen von allen Mitgliedern um 24 Uhr abgesetzt werden. Alle anderen Kostümteile bleiben an!

 

f) Aufräumen :

Am Sonntag vor dem Umzug kommen alle Mitglieder zum Aufräumen. Nach allen anderen Veranstaltungen werden nur 10 Leute festgelegt. Hauptsächlich kommen dabei diejenigen
zum Einsatz, die bei der Vorbereitung öfter nicht dabei waren.

 

g) Saisonabschluss :

Zur Saisonabschlussfahrt bzw. -feier sind nur aktive Mitglieder und deren Partner eingeladen. Sollten bei diesen Veranstaltungen noch Plätze frei sein, so können auch Senatoren und Nichtmitglieder gegen einen kleinen Unkostenbeitrag dabei sein. Vorrang haben Personen, die zum Gelingen unserer Veranstaltungen beigetragen haben, sowie aktive Umzugteilnehmer und Fans des TCV.

 

„ T R E B I T Z    H E L A U ! ! ! „